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Das Land leistet auf der Grundlage der Bescheide nach § 2 Absatz 1 bis 4 Zahlungen für das jeweils in demselben Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr.
Landesmittel im Sinne der § 38 Absatz 1 bis 3 des Kinderbildungsgesetzes (Kindpauschalen) in Verbindung mit § 41 des Kinderbildungsgesetzes (Planungsgarantie), § 38 Absatz 4 des Kinderbildungsgesetzes (Mietzuschuss und Zuschuss für eingruppige Einrichtungen und Waldkindergartengruppen), § 45 des Kinderbildungsgesetzes (Landeszuschuss für plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf) und § 50 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes (Ausgleich Elternbeitragsfreiheit), werden jeweils im Voraus zu Beginn eines Monats in der Höhe ausgezahlt, die sich aus den Bescheiden nach § 2 Absatz 1 bis 4 ergibt.
Der Betrag nach § 38 Absatz 5 des Kinderbildungsgesetzes wird jeweils im Voraus zu Beginn eines Monats in Abzug gebracht.
Landesmittel nach den § 24 Absatz 1 und 2 (Kindertagespflege), § 43 Absatz 1 und 2 (Familienzentren) und §§ 46 bis 48 (Qualifizierung, Fachberatung, Flexibilisierung der Betreuungszeiten) des Kinderbildungsgesetzes werden zu 50 Prozent im August des Kindergartenjahres und zu 50 Prozent im Februar des Kindergartenjahres ausgezahlt.
Die sich aus der Abrechnung der Landesmittel nach § 3 ergebenden Nach- oder Überzahlungen von Landesmitteln sind unter Berücksichtigung des § 33 Absatz 5 des Kinderbildungsgesetzes mit der Zahlung für den auf die Feststellung folgenden Monat, spätestens mit der Zahlung für den Monat Dezember des Folgejahres über die Änderung der Leistungsbescheide nach § 2 Absatz 1 bis 3 zu verrechnen.
Landesmittel, die mit Bescheiden nach § 2 Absatz 2 bewilligt worden sind, werden jeweils zu Beginn des Monats in der Höhe ausgezahlt, die sich aus den Bescheiden ergibt.
Bewilligte und ausgezahlte Landesmittel, die nicht durch Bewilligungen des Jugendamtes gebunden sind, sind dem Landesjugendamt zu den Stichtagen 1. Februar und 31. Juli zu melden. Sie sind über eine Änderung der Leistungsbescheide nach § 2 mit den Zahlungen der Landesmittel für den auf die Rechtskraft des Änderungsbescheides folgenden Monat zu verrechnen.
Mittel nach § 40 Absatz 4 Satz 3 des Kinderbildungsgesetzes sind auf Grund der Feststellung nach Absatz 1 mit der Zahlung der Landesmittel zu verrechnen. Die…
Das Jugendamt beantragt die Landesmittel nach § 43 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes und bei erstmaliger Beantragung weiterer Zuschüsse für Familienzentren in…
Die in diesem Rahmen gezahlten Mittel sind Jahrespauschalen pro Platz und zur Erfüllung von Aufgaben nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung…
Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr die Summe der nach § 36 Absatz 4 zurückgeforderten Mittel fest und meldet dem Landesjugendamt…
Das Land gewährt dem Jugendamt für jedes im Sinne der Absätze 2 bis 6 vorgehaltene Qualifizierungsangebot, das im Bezirk des Jugendamtes tatsächlich umgesetzt…
Die Auszahlung der monatlichen pauschalierten Landeszuweisung erfolgt grundsätzlich in dem Monat, welcher auf den Monat folgt, für den eine Gemeinde eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.