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Das Land gewährt dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung jährliche Kindertagespflegepauschalen. Diese Kindertagespflegepauschalen werden für jedes in öffentlich finanzierter Kindertagespflege bis zum Schuleintritt betreute Kind geleistet, soweit nicht für dieses Kind im selben Kindergartenjahr ein Landeszuschuss nach § 38 gewährt wird.
Der jährliche Zuschuss nach Absatz 1 beträgt im Kindergartenjahr 2026/2027 1 401,26 Euro pro Kind. Für Kinder mit Behinderungen oder Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält das Jugendamt 4 020,57 Euro pro Kind. § 37 gilt entsprechend. Der Zuschuss nach Satz 2 für Kinder mit oder mit drohenden Behinderungen ist für pädagogische Mehrbedarfe, die im Zusammenhang mit der gemeinsamen Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen entstehen, einzusetzen.
Der Landeszuschuss nach Absatz 2 Satz 1 setzt bei Kindern, die außerhalb des Haushalts der Eltern betreut werden, eine Bestätigung des Jugendamtes voraus, dass
die Kindertagespflegeperson über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verfügt,
die Kindertagespflegeperson ein Kind oder mehrere Kinder regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich und länger als drei Monate betreuen will,
die Kindertagespflegeperson mindestens eine Qualifikation im Sinne des § 21 Absatz 1 oder 2 nachweisen kann,
die Kindertagespflegeperson jährlich Fortbildungsangebote mit mindestens fünf Stunden wahrnimmt,
für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson rechtzeitig eine gleichermaßen geeignete Betreuung für das Kind durch eine für Eltern und Kindertagespflegepersonen transparente Regelung des Jugendamtes sichergestellt wird,
die laufende Geldleistung nach § 23 Absatz 2 und 2a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt und jeder Kindertagespflegeperson im Rahmen von § 23 Absatz 2 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für jedes ihr zugeordnete Kind ein Betrag für mindestens eine Stunde pro Betreuungswoche für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit geleistet wird,
die laufende Geldleistung im Regelfall auch während der Eingewöhnungsphase des Kindes nach dem geltenden Betreuungsvertrag gewährt wird,
die laufende Geldleistung auf Grundlage des Betreuungsvertrages mit den Eltern auch bei vorübergehender Krankheit oder anderer Abwesenheit des Kindes weitergewährt wird und
die Höhe der laufenden Geldleistung jährlich angepasst wird.
Der Landeszuschuss nach Absatz 2 Satz 1 setzt bei Kindern, die im Haushalt der Eltern betreut werden, eine Bestätigung des Jugendamtes zu Satz 1 Nummer 2 bis 9 voraus.
Der Landeszuschuss nach Absatz 2 Satz 2 setzt darüber hinaus voraus, dass die Kindertagespflegeperson über eine zusätzliche Qualifikation zur Betreuung von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen verfügt oder mit einer solchen im Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung begonnen hat.
Abweichungen zwischen der aufgrund der Ergebnisse der Jugendhilfeplanung zum 15. März angemeldeten Anzahl jährlicher Pauschalen und der Inanspruchnahme sind bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen zu berücksichtigen. Der Landeszuschuss wird nicht geleistet beziehungsweise ist zurückzuerstatten, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen in den Absätzen 3 oder 4 nicht erfüllt werden. Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr die Ergebnisse der Abweichungen fest und meldet sie dem Landesjugendamt bis zum 30. November desselben Kalenderjahres.
Die in diesem Rahmen gezahlten Mittel sind Jahrespauschalen pro Platz und zur Erfüllung von Aufgaben nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit diesem Gesetz zu verwenden. Das Jugendamt weist durch rechtsverbindliche Bestätigung die entsprechende Mittelverwendung nach Satz 1 und das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 über hierfür eingerichtete elektronische Systeme bis zum 30. Juni des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres nach. Das Jugendamt hat nicht verbrauchte oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel zurückzuzahlen. Werden die zurückzuzahlenden Mittel nicht fristgemäß mit der rechtsverbindlichen Bestätigung angezeigt, sind diese ab dem 1. Juli des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Land kann seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes aufrechnen.
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die Zuschüsse für Kinder in der Kindertagespflege gemäß § 24 des Kinderbildungsgesetzes,
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.