Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Jugendamt stellt auf der Grundlage der Verwendungsnachweise nach § 39 Absatz 1 des Kinderbildungsgesetzes die Höhe der Rücklagen differenziert nach Art der Rücklagen nach § 40 Absatz 4 des Kinderbildungsgesetzes (Betriebskostenrücklagen und Investitionsrücklage) zum Stichtag 31. Juli fest und meldet das Ergebnis dem Landesjugendamt jährlich spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres. Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammengefassten Ergebnisse zum 15. Juli des Folgejahres vor.
Mittel nach § 40 Absatz 4 Satz 3 des Kinderbildungsgesetzes sind auf Grund der Feststellung nach Absatz 1 mit der Zahlung der Landesmittel zu verrechnen. Die Verrechnung erfolgt über die Änderung der Leistungsbescheide nach § 2 Absatz 1 mit den Zahlungen der Landesmittel für den nach Rechtskraft des Änderungsbescheides folgenden Monat, spätestens mit den Zahlungen für den Monat Dezember des Folgejahres.
Die sich aus der Abrechnung der Landesmittel nach § 3 ergebenden Nach- oder Überzahlungen von Landesmitteln sind unter Berücksichtigung des § 33 Absatz 5 des…
Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr die Summe der nach § 36 Absatz 4 zurückgeforderten Mittel fest und meldet dem Landesjugendamt…
Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr Abweichungen nach § 24 Absatz 5 (Kindertagespflegepauschalen) und nach § 33 Absatz 5 des…
Abweichungen zwischen der aufgrund der Ergebnisse der Jugendhilfeplanung zum 15. März angemeldeten Anzahl jährlicher Pauschalen und der Inanspruchnahme sind bei…
Der Bestand der Rücklagen ist jährlich zum Stichtag 31. Juli, differenziert nach Art der Rücklage, nachzuweisen. Beträge, die den zulässigen Höchstbetrag der…
Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Jugendhilfeplanung und der tatsächlichen Inanspruchnahme sind bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.