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Am 28. Februar 2007 bestehende Mietverhältnisse werden entsprechend den zum 1. August 2008 außer Kraft getretenen Bestimmungen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) in Verbindung mit § 4 Betriebskostenverordnung (BKVO) auf der Grundlage der Kaltmiete bezuschusst, die am 28. Februar 2007 vereinbart ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein neuer Mietvertrag unmittelbar oder mittelbar zwischen den Parteien des bisherigen Mietvertrages über dasselbe Mietobjekt abgeschlossen wird.
In den Fällen des Absatzes 1 werden Mieterhöhungen bis zur Steigerungsrate der Kosten des allgemeinen Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes berücksichtigt, soweit nicht die nach § 7 Absatz 2 geltende Pauschale überschritten wird.
Für nach der Bezugsfertigkeit der Wohnungen eintretende Änderungen der Kostenmiete infolge Änderung der laufenden Aufwendungen gelten die Vorschriften des § 4…
Für nach der Genehmigung der Durchschnittsmiete eintretende Änderungen der Kostenmiete infolge Änderung der laufenden Aufwendungen, infolge Änderung der…
Vom 1. Januar 1995 bis zum Ablauf des 10. Juni 1995 bestimmt sich die Miete nach der Ersten und der Zweiten Grundmietenverordnung sowie der…
Der Mietzuschuss nach § 34 Absatz 1 des Kinderbildungsgesetzes ist für nach dem 28. Februar 2007 begründete Mietverhältnisse auf der Grundlage von Pauschalen zu…
Ab dem 1. Juli 2021 sind bei Einrichtungen, die am 2. November 2014 bereits bestanden haben, die aus dem Vertragsverhältnis festgesetzten sowie gezahlten Miet-…
Trägern gemäß § 25 Absatz 1, denen nicht das Eigentum am Gebäude der Einrichtung zusteht und die nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt sind, soll…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.