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Trägern gemäß § 25 Absatz 1, denen nicht das Eigentum am Gebäude der Einrichtung zusteht und die nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt sind, soll ein Mietzuschuss geleistet werden, soweit eine aus Landesmitteln erfolgte Investitionsförderung dem nicht entgegensteht. Von diesem Mietzuschuss sind im Kindergartenjahr 2026/2027 ein Betrag von 3 865,91 für jede Gruppe in der Tageseinrichtung und der zugrundliegende Finanzierungsanteil des Trägers (Trägeranteil) nach § 36 Absatz 2 abzuziehen, soweit der Mietzuschuss diese Summe übersteigt. Für den Betrag gemäß Satz 2 gilt § 37 entsprechend. Wenn das Mietverhältnis am 28. Februar 2007 bestand, soll der Mietzuschuss auf Grundlage der zu zahlenden Kaltmiete geleistet werden. Für Mietverhältnisse, die nach diesem Zeitpunkt begründet werden, ist der Zuschuss auf der Grundlage von Pauschalen zu leisten.
Der Mietzuschuss nach § 34 Absatz 1 des Kinderbildungsgesetzes ist für nach dem 28. Februar 2007 begründete Mietverhältnisse auf der Grundlage von Pauschalen zu…
Der jährliche Zuschuss nach Absatz 1 beträgt im Kindergartenjahr 2026/2027 1 401,26 Euro pro Kind. Für Kinder mit Behinderungen oder Kinder, die von…
Für jedes Familienzentrum im Sinne des § 42 Absatz 1 gewährt das Land dem Jugendamt einen zusätzlichen Zuschuss pro Kindergartenjahr; im Kindergartenjahr…
Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls nach Absatz 1 gewährt das Land dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 8,62 Prozent der…
Jedem Träger wird zur Finanzierung der Tageseinrichtung grundsätzlich mindestens die Summe der Kindpauschalen abzüglich des Trägeranteils gezahlt, die sich nach…
Für diejenigen Kindertageseinrichtungen, die Kita-Helferinnen und Kita-Helfer zur Unterstützung bei nichtpädagogischen Aufgaben in den Kindertageseinrichtungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.