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Soweit nach dieser Verordnung Zuständigkeiten auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen übertragen sind, ist dieses auch zuständig:
für die Entscheidung über den Widerspruch, sofern ein Vorverfahren nach § 54 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung und § 103 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen ist, sowie
für die Vertretung des Landes in allen sich aus den übertragenen Zuständigkeiten ergebenden Rechtsstreitigkeiten.
für die Vertretung des Landes in allen sich aus den übertragenen Zuständigkeiten ergebenden Rechtsstreitigkeiten.
Soweit ein Vorverfahren nach § 54 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 103 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes durchzuführen ist, ist die Behörde, die…
Die Vertretung des Landes bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird auf die in Absatz…
In anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch, wenn ein solcher stattfindet, und die Vertretung des…
Die Vertretung des Landes in Rechtsstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird auf die in Absatz…
Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die in § 1 genannte dienstvorgesetzte Stelle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.