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Bewerbern, die die Schießprüfung (auch nach Wiederholung gemäß § 8 Absatz 4 Satz 2) und den mündlich-praktischen Teil der Prüfung oder einen der beiden Teile nicht bestanden haben, ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, an einer von der unteren Jagdbehörde festzulegenden einmaligen Nachprüfung teilzunehmen. Der Bewerber wird nur in dem Prüfungsteil geprüft, den er nicht bestanden hat. Die Nachprüfung kann frühestens drei Monate nach Feststellung des Nichtbestehens der Jägerprüfung durchgeführt werden.
Für das Verfahren und die Durchführung der Nachprüfung gelten die Vorschriften für die Jägerprüfung sinngemäß.
Für das Verfahren und die Durchführung der Nachprüfung gelten die Vorschriften für die Falknerprüfung sinngemäß. Kapitel 3 Gemeinsame Prüfungsbestimmungen
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens am nächsten Prüfungstermin wiederholen. Die Teilnahme an einer theoretischen und praktischen Ausbildung…
Für die Wiederholung der Prüfung gilt § 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang ist nicht erforderlich, wenn die Prüfung…
der Nachweis über die nach § 11 Absatz 5 oder § 19 Absatz 2 bestandene Jägerprüfung.
Die zuständige Jagdbehörde entscheidet aufgrund der Prüfungsergebnisse, ob die Prüfung insgesamt (§ 9 Absatz 4 oder § 17 Absatz 3) bestanden ist.
Für die Nachprüfung gelten die Bestimmungen für die Prüfung entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.