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Wird die Jägerprüfung lediglich zur Erlangung eines Falknerjagdscheins abgelegt, entfällt abweichend von § 3 Absatz 1 die Schießprüfung.
Im schriftlichen und im mündlich-praktischen Teil der Prüfung werden keine Fragen aus dem Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 3 gestellt. Im Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 2 entfallen Fragen zu Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf Jagdwaffen, im Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 4 entfallen Fragen zum Waffenrecht.
Der schriftliche Teil der Prüfung ist abweichend von § 8 Absatz 3 bestanden, wenn in jedem zu prüfenden Sachgebiet 14 oder insgesamt 55 Fragen, darunter 14 Fragen aus dem Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 1, richtig und vollständig beantwortet sind.
Der mündlich-praktische Teil der Prüfung ist abweichend von § 8 Absatz 4 bestanden, wenn die Leistungen in zwei Sachgebieten mit bestanden bewertet worden sind.
Auf dem nach bestandener Prüfung zu erteilenden Prüfungszeugnis ist zu vermerken, dass die Prüfung nur zum Nachweis der Voraussetzungen für den Erwerb eines Falknerjagdscheins dient. Kapitel 2 Falknerprüfung
Hat ein Prüfling die Jägerprüfung für Falkner (§ 26) bestanden, kann er zur Erlangung des Jagdscheines (§ 15 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes) die fehlenden…
Bei der Ablegung der eingeschränkten Jägerprüfung entfällt die Prüfung in Waffenhandhabung und jagdlichem Schießen (§ 19). Weiterhin entfällt aus dem Sachgebiet…
§ 16 Abs. 3, 5, 8, 9 und 11 gelten entsprechend. Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist zusätzlich zu den Antragsunterlagen nach § 16 Abs. 9 ein Nachweis über…
Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Erteilung des Falknerjagdscheines und die Falknerprüfung entsprechend. Der Falknerjagdschein wird nach dem vom zuständigen…
Bewerber, denen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdschein versagt werden muss. Dies gilt nicht für Bewerber, die eine…
Für das Verfahren und die Durchführung der Nachprüfung gelten die Vorschriften für die Falknerprüfung sinngemäß. Kapitel 3 Gemeinsame Prüfungsbestimmungen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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