§ 36 DV-SJG
Kann ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der Prüfung nicht teilnehmen, so kann er die Prüfung spätestens im nächsten Prüfungstermin, der unter gleichen Voraussetzungen stattfindet, nachholen. Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Fall einer Krankheit durch ärztliches Zeugnis. Der Prüfungsleiter entscheidet, ob eine von dem Teilnehmer nicht zu vertretende Verhinderung vorgelegen hat.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens am nächsten Prüfungstermin wiederholen. Die Teilnahme an einer theoretischen und praktischen Ausbildung (§ 30 Abs. 3) ist nicht erforderlich, wenn der Abschluss des Lehrgangs nicht mehr als 26 Monate zurückliegt. Abschnitt 8 Jagdaufseherprüfung Zu § 15 Abs. 1 und 2 SJG: