§ 43 DV-SJG
Wiederholung der Prüfung
Für die Wiederholung der Prüfung gilt § 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang ist nicht erforderlich, wenn die Prüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin, der unter gleichen Voraussetzungen stattfindet, nachgeholt wird. Abschnitt 8a Schießnachweis (Zu § 16 Absatz 3 Satz 2 des Saarländischen Jagdgesetzes)