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Bewerbern, die einen der beiden Teile der Prüfung nicht bestanden haben, ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, an einer vom Landesamt festzulegenden einmaligen Nachprüfung teilzunehmen. Der Bewerber wird nur in dem Prüfungsteil geprüft, den er nicht bestanden hat. Die Nachprüfung kann frühestens drei Monate nach Feststellung des Nichtbestehens der Falknerprüfung durchgeführt werden.
Für das Verfahren und die Durchführung der Nachprüfung gelten die Vorschriften für die Falknerprüfung sinngemäß. Kapitel 3 Gemeinsame Prüfungsbestimmungen
Bewerbern, die die Schießprüfung (auch nach Wiederholung gemäß § 8 Absatz 4 Satz 2) und den mündlich-praktischen Teil der Prüfung oder einen der beiden Teile…
Für die Nachprüfung gelten die Bestimmungen für die Prüfung entsprechend.
Die Prüfung ist bestanden, wenn die in jedem Prüfungsteil erforderlichen Leistungen erbracht sind. Eine Wiederholung von Prüfungsteilen ist nicht zulässig.
Auf dem nach bestandener Prüfung zu erteilenden Prüfungszeugnis ist zu vermerken, dass die Prüfung nur zum Nachweis der Voraussetzungen für den Erwerb eines…
§ 16 Abs. 3, 5, 8, 9 und 11 gelten entsprechend. Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist zusätzlich zu den Antragsunterlagen nach § 16 Abs. 9 ein Nachweis über…
Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat, kann eine Nachprüfung ablegen, um den Abschluss nachträglich zu erwerben. Sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.