§ 30 DV-SJG
Zur Prüfung werden Personen zugelassen, die im Saarland einen Vorbereitungslehrgang nach Absatz 3 nachgewiesen haben.
Der Prüfungsleiter entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
Jeder Prüfungsbewerber hat vor der Prüfung eine theoretische und praktische Ausbildung nachzuweisen, und zwar durch Teilnahme an mindestens 25 von wenigstens 30 angebotenen Unterrichts- oder Ausbildungsstunden eines von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes oder einer privaten Jagdschule (§ 29) eingerichteten Lehrgangs.
§ 16 Abs. 3, 5, 8, 9 und 11 gelten entsprechend. Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist zusätzlich zu den Antragsunterlagen nach § 16 Abs. 9 ein Nachweis über die bestandene Prüfung nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes beizufügen. Dabei genügt ein Nachweis über die bestandene Jägerprüfung für Falkner (eingeschränkte Jägerprüfung).
Prüfungsbewerber, bei denen ein Versagungsgrund nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bundesjagdgesetzes vorliegt, sind zurückzuweisen. § 17 Absatz 3 BJagdG findet keine Anwendung. Prüfungsbewerber, bei denen ein Versagungsgrund nach § 17 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes vorliegt, können zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Prüfungsleiter.