§ 26 DV-SJG
Die §§ 12 bis 25 gelten vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 auch für Bewerber, die die zur Erlangung des Falknerjagdscheins nach § 15 Abs. 7 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes erforderliche eingeschränkte Jägerprüfung ablegen.
In dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist zu erklären, dass nur die eingeschränkte Jägerprüfung abgelegt werden soll. Für die Zulassung genügt abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 die Teilnahme an mindestens 90 Unterrichtsstunden in den Sachgebieten des § 17 Abs. 2 Nr. 1 bis 4. Die Zulassungsvoraussetzung des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes (§ 16 Abs. 10 dieser Verordnung) entfällt.
Bei der Ablegung der eingeschränkten Jägerprüfung entfällt die Prüfung in Waffenhandhabung und jagdlichem Schießen (§ 19). Weiterhin entfällt aus dem Sachgebiet gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 1 die Thematik Waffenrecht. Im schriftlichen sowie im mündlichen und praktischen Teil der Prüfung (§§ 20 und 21) entfällt das Sachgebiet des § 17 Abs. 2 Nr. 5. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Prüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 2) ist anteilmäßig zu kürzen.
Nach bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer ein Prüfungszeugnis, in dem zu vermerken ist, dass die Jägerprüfung ohne Waffenrecht, Waffentechnik und Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen) abgelegt wurde.