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Über die Beschränkungen des § 25 Absatz 2 Sätze 1 und 4 LJG-NRW hinaus ist verboten,
Schalenwild außer Schwarzwild durch Ausbringen von Futter- oder Kirrmitteln anzulocken (kirren),
Schwarzwild zu füttern, außer nach Feststellung einer Notzeit durch die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement und Genehmigung durch die zuständige Veterinärbehörde,
Rehwild außerhalb von Notzeiten zu füttern; hiervon ausgenommen ist die Gewöhnungsfütterung mit kräuterreichem Grasheu,
Futter- oder Kirrmittel in Gewässer einzubringen oder in Uferbereichen auszubringen,
zur Fütterung von Schalenwild außer Schwarzwild andere Futtermittel als Heu oder Anwelksilage zu verwenden,
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder Futtermittelzusatzstoffe an Wild zu verabreichen, soweit dies nicht behördlich angeordnet, veranlasst oder genehmigt worden ist; hiervon ausgenommen sind Stoffe, die ausschließlich als Silierhilfe eingesetzt werden,
tierisches Protein sowie Mischfuttermittel, die dieses enthalten, an Wild zu verfüttern oder als Kirrmittel einzusetzen; hiervon ausgenommen sind für Nicht-Wiederkäuer
Insekten sowie Protein von verarbeiteten Insekten,
Hühnereier und
soweit kein Anzeichen für das Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, im betreffenden Jagdbezirk aufgefundenes Fallwild oder Aufbrüche von Wild (mit Ausnahme von Schwarzwild), welches im betreffenden Jagdbezirk zur Strecke gekommen ist, und Körper oder Körperteile von Nutria und Bisam,
Wildäcker (landwirtschaftlich bearbeitete Flächen mit jährlicher Neubestellung) im Wald anzulegen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Über das Verbot des § 19 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesjagdgesetzes hinaus sind verboten:
wild lebende Tiere, insbesondere Tiere im Sinn des § 3 Absatz 2 Nummer 3, einschließlich all ihrer Entwicklungsstadien zu töten, zu verletzen, erheblich zu…
entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Schalenwild außerhalb der dort genannten Zeiten füttert,
mit Schrot oder Posten auf Schalenwild zu schießen; ausgenommen ist der Fangschuss;
Die Fütterung von Schalenwild sowie die Verabreichung von Arzneimitteln, Aufbau- oder sonstigen Präparaten, mit Ausnahme von Salzlecken, sind verboten. Die…
Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.