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Über das Verbot des § 19 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesjagdgesetzes hinaus sind verboten:
Totschlagfallen,
Wippbrettkastenfallen, die nicht die in § 31 Absatz 2 genannten Mindestmaße aufweisen.
Presslufthämmer oder andere Schlaginstrumente;
Einsatz verbotener Fanggeräte,
die Jagd mit Vorderladerwaffen, Bolzen oder Pfeilen;
die Jagd oder den Jagdschutz mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen, die das gefangene Tier töten (Totfangfallen), auszuüben;
Über die Beschränkungen des § 25 Absatz 2 Sätze 1 und 4 LJG-NRW hinaus ist verboten,
lebend gefangene, einem Fangverbot nach den §§ 1 bis 3 unterliegende Arten
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.