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Fallen für den Lebendfang müssen a) so gebaut sein oder verblendet werden, dass dem gefangenen Tier die Sicht nach außen verwehrt wird, b) dauerhaft und jederzeit sichtbar so gekennzeichnet sein, dass ihr Besitzer feststellbar ist und c) mit einem elektronischen Fangmeldesystem mit der Funktion einer Statusmeldung ausgestattet sein, soweit keine kommunikationstechnischen Gründe entgegenstehen (Funkloch). Die Statusmeldung muss zwei Mal täglich morgens und abends auf das Empfangsgerät übermittelt werden.
Wer Fallen für den Lebendfang verwendet, hat dies vorher der unteren Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk sie eingesetzt werden sollen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
Anzahl und Art der Fallen,
Kennzeichen der Fallen,
Einsatzort (Jagdrevier) und Verwendungszeitraum.
Bei Änderung der angezeigten Verhältnisse ist entsprechend zu verfahren.
Beim Einsatz von Fallen für den Lebendfang sind die Köder so abzudecken, dass der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist.
die verarbeiteten Fänge sind derart zu lagern und zu kennzeichnen, dass dieselben Arten, Produktkategorien und Mengen bei Lagerung an verschiedenen Plätzen im…
Fallen für den Lebendfang müssen so beschaffen sein, dass sie
Totschlagfallen,
die Jagd oder den Jagdschutz mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen, die das gefangene Tier töten (Totfangfallen), auszuüben;
Saufänge sind durch Wildkameras mit der Funktion der Datenübertragung oder mittels Fangmeldern mit der Funktion eines Statusmelders zu überwachen.
Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Verwendung bestimmter Fanggeräte, die den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.