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Wippbrettkastenfallen müssen eine Mindestlänge von 80 cm, eine Mindestbreite von 10 cm und eine Mindesthöhe von 15 cm (Innenmaße) aufweisen. Wippbrettkastenfallen für das Hermelin müssen mit einer Gewichtstarierung versehen sein, durch die der Fang von Mauswieseln und Mäusen verhindert wird.
Beim Einsatz von Fallen für den Lebendfang sind die Köder so abzudecken, dass der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist.
lebend gefangene, einem Fangverbot nach den §§ 1 bis 3 unterliegende Arten
die Jagd oder den Jagdschutz mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen, die das gefangene Tier töten (Totfangfallen), auszuüben;
Die obere Fischereibehörde kann in begründeten Einzelfällen den Fang und die weitere Behandlung gefangener Fische abweichend von den Bestimmungen der §§ 1 bis 3…
Bei den Arten, für die keine Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 gilt, dürfen die Fänge von Arten unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung…
Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, verbotswidrige Fütterungen, Kirrungen oder Fallen unverzüglich zu beseitigen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.