§ 62b DV-SJG
Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes sowie die anerkannten privaten Jagdschulen führen die in § 32 Abs. 1 Nr. 3 des Saarländischen Jagdgesetzes genannte Qualifikation zur Fallenjagd (Sachkundenachweis Fallenjagd) durch. Für Personen mit einer Ausbildung zum Revierjäger sowie für Personen, die während mehrerer Ausbildungslehrgänge zur Jägerprüfung bei der Vereinigung der Jäger des Saarlandes oder einer anerkannten privaten Jagdschule das Fach Fallenjagd unterrichtet haben, gilt der Sachkundenachweis nach Absatz 1 als erbracht. Die oberste Jagdbehörde kann entsprechende andere Ausbildungslehrgänge auf Antrag anerkennen.
Der Sachkundenachweis wird erlangt durch die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang mit anschließender Prüfung. Der Ausbildungslehrgang muss im Wesentlichen umfassen: Stoffpläne und deren Änderungen sind von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes der obersten Jagdbehörde für die einzelnen Sachgebiete vorzulegen. Die oberste Jagdbehörde kann Inhalt oder Umfang der Stoffpläne ändern und Grundsätze des Ausbildungsinhaltes festlegen.
die rechtlichen Vorgaben zur Fallenjagd,
die praktische Handhabung von Lebendfangeinrichtungen sowie
die fachgerechte Tötung.
Der Lehrgangsleiter muss im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines sein.
Die Bestätigung der Sachkunde erfolgt durch eine von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes oder einer anerkannten privaten Jagdschule ausgestellte Bescheinigung.