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Zur Wahl der Mitglieder des Beirats ist von jedem der vorschlagsberechtigten Vereinigungen für die ihm nach § 70 Absatz 5 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, zustehende Zahl der Mitglieder mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen.
Die untere Naturschutzbehörde fordert die nach Absatz 1 in Betracht kommenden Vereinigungen schriftlich oder elektronisch auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist Vorschläge für die Wahl der Mitglieder der Beiräte und deren Stellvertreter zu unterbreiten. Nicht fristgerecht eingegangene Vorschläge dürfen bei der Wahl unberücksichtigt bleiben.
Die Mitglieder des Beirats werden aufgrund der Vorschläge der in Absatz 4 aufgeführten Mitglieder von der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der…
Die Vorschläge für die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen sind vom Landessportbund…
1Die Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr. 2 werden von den vertretenen Körperschaften und die Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr. 3 von der obersten Naturschutzbehörde…
einem Vertreter oder einer Vertreterin der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV.…
Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen,…
Der Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber aufweisen, wie nach § 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.