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Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes muss bis zum 31. Dezember 2029 das Verhältnis hauptberuflicher Lehrkräfte zur Zahl der Ausbildungsplätze einer Vollzeitstelle auf 25 Ausbildungsplätze entsprechen. In der Ausbildung an Pflegeschulen soll die Anzahl der Auszubildenden pro Kurs bei 25 liegen. Eine Kursgröße von bis zu 28 Auszubildenden kann zugelassen werden, wenn die Pflegeschule dies gegenüber der zuständigen Bezirksregierung anzeigt. Die zuständigen Bezirksregierungen können auf Antrag der jeweiligen Pflegeschule in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der in Satz 2 festgelegten Kursgröße zulassen.
Das Verhältnis nach Absatz 1 Nummer 2 soll für die hauptberuflichen Lehrkräfte mindestens einer Vollzeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze entsprechen. Eine…
Abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes ist es bis zum 31. Dezember 2025 zulässig, dass für die Durchführung des theoretischen Unterrichts…
Abweichend von § 3 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe ist es unter den Voraussetzungen des § 1 dieser Verordnung zulässig, dass für die Durchführung des…
Der ordnungsgemäße Schulbetrieb kann regelmäßig anderweitig nicht sichergestellt werden, wenn bei stattfindenden oder geplanten Unterrichtsangeboten das…
Das Verhältnis für die hauptberuflichen Lehrkräfte nach § 3 und § 4 entspricht mindestens einer Vollzeitstelle auf 20 genehmigte Ausbildungsplätze. Eine…
Die praktische Ausbildung darf nur in Krankenhäusern und Einrichtungen durchgeführt werden, die sicherstellen, dass während der praktischen Ausbildung in dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.