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Die nach § 6 Nummer 6 und 7 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Bezirksregierungen können auf Antrag der Pflegeschule von der Umfangsregelung für die in § 3 Absatz 1 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe genannten Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen nach Maßgabe des § 2 dieser Verordnung abweichen, wenn der ordnungsgemäße Schulbetrieb anderweitig nicht sichergestellt werden kann. § 3 Absatz 4 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe bleibt unberührt.
Der ordnungsgemäße Schulbetrieb kann regelmäßig anderweitig nicht sichergestellt werden, wenn bei stattfindenden oder geplanten Unterrichtsangeboten das Verhältnis hauptberuflicher Lehrkräfte mit einer Qualifikation nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes dauerhaft nicht mindestens einer Vollzeitstelle auf 25 Ausbildungsplätze nach § 2 der Durchführungsverordnung Pflegeberufegesetz entspricht.
Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 bestimmen und weitere, auch darüber hinausgehende…
Zur zeitlich befristeten Erprobung von Konzepten zur Durchführung der schulischen und praktischen Ausbildung können die Länder im Einvernehmen mit dem…
Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes muss bis zum 31. Dezember 2029 das Verhältnis hauptberuflicher Lehrkräfte zur Zahl der…
Gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung ist es zulässig, dass auf das Verhältnis…
Die Anforderungen gelten für die Lehrkräfte nach § 3 als erfüllt, sofern bis 31. Dezember 2023 mindestens ein Drittel, bis 31. Dezember 2025 mindestens die…
Die Hälfte des praktischen Unterrichts kann in den Einrichtungen nach § 2 Nr. 4 dieser Verordnung stattfinden, wenn die Unterrichtserteilung durch eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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