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Abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes ist es bis zum 31. Dezember 2025 zulässig, dass für die Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen unter den Voraussetzungen der Sätze 2 bis 4 Lehrkräfte tätig werden, die nicht über eine Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau verfügen, sofern sie über einen Abschluss eines Hochschulstudiums mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer oder anderer berufsspezifischer Ausrichtung, verfügen. An Pflegeschulen mit bis zu 120 Schülerinnen und Schülern können Lehrkräfte im Sinne des Satzes 1 im Umfang von bis zu einer Vollzeitstelle tätig werden. An Pflegeschulen mit bis zu 240 Schülerinnen und Schülern können Lehrkräfte im Sinne des Satzes 1 im Umfang von bis zu zwei Vollzeitstellen tätig werden. An Pflegeschulen mit mehr als 240 Schülerinnen und Schülern können Lehrkräfte im Sinne des Satzes 1 im Umfang von bis zu vier Vollzeitstellen tätig werden.
Darüber hinaus regelt das für die Pflegeberufe zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung, inwieweit für die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts bis zum 31. Dezember 2029 die erforderliche Hochschulbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Masterniveau oder auf vergleichbarem Niveau vorliegen muss.
Die Regelungen des § 65 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zum Bestandsschutz bleiben unberührt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit AbonnementDie Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 bestimmen und weitere, auch darüber hinausgehende…
Gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung ist es zulässig, dass auf das Verhältnis…
Die Anforderungen gelten für die Lehrkräfte nach § 3 als erfüllt, sofern bis 31. Dezember 2023 mindestens ein Drittel, bis 31. Dezember 2025 mindestens die…
Durch Rechtsverordnung können darüber hinausgehende Anforderungen für die Ausbildung nach diesem Gesetz festgelegt werden, insbesondere die fachliche und…
§ 28 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325),…
Die zuständige Behörde weist die antragstellenden Personen nach Absatz 1 oder 2 auf die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung und zur Anrechnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.