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Der Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative muss den Mustern der Anlagen 1a (Antrag) und 1b (Sammelunterschriftsbogen) entsprechen. Die Bögen nach den Anlagen 1a und 1b müssen durch Heftung miteinander fest verbunden sein. Es ist zulässig, mehrere Bögen nach Anlage 1b mit dem oder den Bögen nach Anlage 1a zu verbinden.
Stimmberechtigte, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung an der Eintragung auf dem Sammelunterschriftsbogen gehindert sind, können sich zur Eintragung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Dazu ist ein Einzelunterschriftsbogen nach dem Muster der Anlage 1c zu verwenden. Dieser muss mit dem Antrag nach Anlage 1a durch Heftung fest verbunden sein.
Bei einer Volksinitiative, die einen Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, der zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände führen würde, muss in dem Gesetzentwurf kein finanzieller Ausgleich nach Artikel 78 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Landesverfassung geschaffen werden; § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes (Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten) bleibt unberührt.
Die Sammelunterschriftsbögen nach Anlage 1b dürfen nur unterzeichnungswilligen Stimmberechtigten im Beisein der mit der Unterschriftssammlung betrauten Personen (Berechtigte) zum Zwecke der Unterzeichnung ausgehändigt werden und sind von den Berechtigten nach jeder Unterzeichnung wieder an sich zu nehmen. Den Stimmberechtigten darf nur die zur Unterzeichnung vorgesehene laufende Liste (Vorderseite oder Rückseite des Sammelunterschriftsbogens) vorgelegt werden. Es ist sicherzustellen, dass Unbefugte nicht Einsicht in die Sammelunterschriftsbögen nehmen können. Aus den Sammelunterschriftsbögen dürfen keine Aufzeichnungen zugelassen werden. Eine Versendung der Sammelunterschriftsbögen zur Unterzeichnung an Stimmberechtigte ist unzulässig.
Auf jedem Sammelunterschriftsbogen sollen möglichst nur Stimmberechtigte aus einer Gemeinde Eintragungen vornehmen und unterzeichnen. Bei Organisation und Durchführung der Unterschriftensammlung sind Vorkehrungen zu treffen, dass Personen sich nicht mehrfach in die Sammelunterschriftsbögen eintragen. Von den zur Sammlung der Unterschriften Berechtigten ist fortlaufend nachzuprüfen, ob dennoch Mehrfacheintragungen vorgenommen wurden. Bei erfolgten Mehrfacheintragungen haben sie alle Eintragungen und Unterschriften der betroffenen Personen unverzüglich zu streichen.
Es ist Sache derjenigen, die die Volksinitiative verfolgen, den Gemeinden die Sammelunterschriftsbögen nach Anlage 1b zur Bestätigung vorzulegen. Dies gilt auch, wenn sich auf den Sammelunterschriftsbögen Personen aus verschiedenen Gemeinden eingetragen haben. II. Volksbegehren
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Stimmberechtigte (§ 1 des Landeswahlgesetzes), die eine Volksinitiative nach Artikel 67a der Landesverfassung stellen wollen, haben sich in Listen einzutragen,…
Stimmberechtigte (§ 1 des Landeswahlgesetzes), die ein Volksbegehren nach Artikel 68 der Landesverfassung stellen wollen, haben sich in Listen einzutragen, die…
Die Beschaffung der Eintragungslisten sowie der Nachtragslisten und ihre Versendung ist Sache derjenigen, die das Volksbegehren verfolgen. Die Form der…
Der Antrag auf Zulassung der Listenauslegung ist schriftlich an das Innenministerium zu richten. Er bedarf der Unterschrift von mindestens 3.000…
Im Fall einer parallel zugelassenen und durchgeführten freien Unterschriften-sammlung stellen die Gemeinden die abgeschlossenen Eintragungslisten den…
Im Übrigen sind nach Beginn der Frist zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis bis zum Ablauf der Eintragungsfrist für das Volksbegehren die Eintragung oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.