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Durch eine Bestätigung der Gemeinde des Wohnortes, bei mehreren Wohnungen der Gemeinde der Hauptwohnung, oder im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Ortes des gewöhnlichen Aufenthaltes, ist nachzuweisen, dass die Unterstützungsunterschrift gültig ist.
Die Bestätigung wird auf dem Unterschriftenbogen unentgeltlich und unverzüglich erteilt. Liegt keine gültige Unterstützungsunterschrift vor oder ist die Gemeinde örtlich nicht zuständig, wird die Bestätigung verweigert. Der Verweigerungsgrund ist auf dem Unterschriftenbogen anzugeben. Die örtlich unzuständige Gemeinde ist zur Weiterleitung des Unterschriftenbogens an die zuständige Gemeinde nicht verpflichtet.
die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson.
Wird eine den Anforderungen der §§ 4 und 5 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid genügende Unterstützungsunterschrift vorgelegt, steht…
die Unterschriftenbogen und das Verfahren der Bestätigung der Unterstützungsunterschriften durch die Gemeinde bei Volksantrag und Volksbegehren,
§ 19 erhält folgende Fassung: „§ 19 Unterstützungsunterschriften und deren Bestätigung durch die Gemeinde Die §§ 5 und 6 finden entsprechende Anwendung.“
Die Unterschriftenbogen sind der für die Bestätigung der Gültigkeit der Unterstützungsunterschrift zuständigen Gemeinde rechtzeitig vor Ablauf der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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