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Wer nicht als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich und, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.
Wer nicht als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach…
§ 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Führung der Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Wer nicht als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in…
entgegen § 8 die Bezeichnung „Prüfingenieurin“ oder „Prüfingenieur“ oder „Prüfsachverständige“ oder „Prüfsachverständiger“ führt oder wer, ohne…
enthalten.
der schriftlichen Prüfung (§ 25b).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.