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Ordnungswidrig nach § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sächsischen Bauordnung handelt, wer
entgegen § 21 die Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger führt,
entgegen § 26 Absatz 1 Prüfaufgaben wahrnimmt,
ohne Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger zu sein, Bescheinigungen ausstellt, die nach den Vorschriften der Sächsischen Bauordnung oder aufgrund der Sächsischen Bauordnung nur von einer oder einem Prüfsachverständigen ausgestellt werden dürfen, oder
entgegen § 40 Absatz 5 Satz 2 einen Nachlass auf die Vergütung gewährt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.