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Die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfämter erhalten für ihre Tätigkeit in Angelegenheiten der Bauaufsicht, für die sie einen Prüfauftrag erhalten haben, eine Vergütung. Dies gilt auch für die Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten.
Die Vergütung besteht aus Gebühren und Auslagen. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, und dem aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Kostenverzeichnis, in der jeweils geltenden Fassung. Neben den Gebühren können für notwendige Reisen Auslagen entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970), in der jeweils geltenden Fassung, erstattet werden. Fahr- und Wegezeiten werden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand gemäß den Regelungen des aufgrund des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes erlassenen Kostenverzeichnisses, in der jeweils geltenden Fassung, vergütet. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.
Mit dem Prüfauftrag ist die Rohbausumme oder die Herstellungssumme und die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse mitzuteilen. Die Rohbausumme ist gemäß den Regelungen des aufgrund des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes erlassenen Kostenverzeichnisses, in der jeweils geltenden Fassung, zu berechnen.
Die Vergütung der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfämter schuldet die Auftraggeberin oder der Auftraggeber. Wird der Auftrag von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, kann diese gestatten, dass die Bauherrin oder der Bauherr die Vergütung unmittelbar an die Prüfingenieurin, den Prüfingenieur oder an das Prüfamt zahlt.
Mit der Vergütung ist die Umsatzsteuer, soweit sie anfällt, abgegolten. Ein Nachlass auf die Vergütung ist unzulässig.
Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar…
Das Prüfamt und der Prüfingenieur erhalten für ihre Leistungen, die sie im Auftrag der Straßenbaubehörde erbringen, eine Vergütung. Die Vergütung besteht aus…
Die Prüfung der Standsicherheit von Fliegenden Bauten wird nach dem Zeitaufwand vergütet. § 26 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1, § 28 Absatz 6, § 29 Absatz 5 Satz 2 bis…
Leistungen, die durch anrechenbare Kosten nicht zu erfassende bauliche Anlagen zum Gegenstand haben oder bei denen über die anrechenbaren Kosten keine…
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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