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Die Bedingung nach § 1 Absatz 10 Satz 2 zu den Berufserfahrungen ist erst ab dem 1. Januar 2026 zu erfüllen.
Verfahren der Aufsichtsbehörden zur Ahndung von Berufspflichtverletzungen wegen unüblicher Honorare nach § 11 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 8. Januar 2024 geltenden Fassung sind einzustellen. Die Verfahrensunterlagen sind an die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen zu übergeben.
Die auf Grund der nach dem Ablauf des 8. Januar2024 geltenden Fassung erforderlichen Änderungen zur Bekanntgabe nach § 3 Absatz 1 sind spätestens zum 1. Januar 2026 umzusetzen.
Die Regelungen der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 25. März 2026 (GV. NRW S. 222) gelten für Aufwendungen, die nach dem 31.…
Die Anträge nach Absatz 1 sind schriftlich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen.
Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihre Ausbildung ab dem Schuljahr 2026/2027 aufnehmen, ist diese Verordnung in der ab dem 1. September 2026 geltenden…
Bis zur Festlegung der Anforderungen an die Berufserfahrungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 11 Absatz 3, der Vorgaben zum Beschäftigungsverhältnis nach §…
Das Formular nach der Anlage in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung kann bis einschließlich 31. Dezember 2026 weiterverwendet werden.
Im Jahr 2022 beginnt der erste Halbjahreszeitraum für die Meldung abweichend von § 3 Satz 1 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.