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Der bisher in Nordrhein-Westfalen zugelassene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur gilt als bestellt im Sinne dieses Gesetzes.
Abwicklungen werden nach dem zu Beginn der Abwicklung geltenden Berufsrecht weitergeführt.
Kooperationen nach § 13 in der bis einschließlich zum 17. November 2023 geltenden Fassung oder vorher geschlossene Kooperationen bleiben bis zu ihrer Auflösung bestehen.
Bis zur Festlegung der Anforderungen an die Berufserfahrungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 11 Absatz 3, der Vorgaben zum Beschäftigungsverhältnis nach § 11 Absatz 2 und der Vorgaben für Kooperationen nach § 13 durch Rechtsverordnung nach § 19, sind die §§ 4, 11 und 13 in der bis einschließlich 17. November 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die…
Die Regelungen der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 10. Juli 2023 (GV. NRW. S. 1016) gelten für Aufwendungen, die nach dem…
Anträge und Verfahren nach § 27 Absatz 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 1 und 2, § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und nach den §§ 22b…
Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Weiterbildung wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die…
Soweit bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen oder Zusicherungen, die Nebentätigkeiten oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.