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Das für dieses Berufsrecht zuständige Ministerium stellt folgende Angaben zu jedem in Nordrhein-Westfalen bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur für die Öffentlichkeit im Internet zur Einsicht bereit:
den Namen, Vornamen und gegebenenfalls Titel des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs,
die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der Geschäftsstelle,
die ÖbVI-Nummer gemäß § 1 Absatz 8,
die Angaben zur Abwicklung gemäß § 7 Absatz 2 ÖbVIG NRW,
das Datum einer Verzichtserklärung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 ÖbVIG NRW,
Benennung der Bürogemeinschaft gemäß § 13 Satz 1 Nummer 1 ÖbVIG NRW,
die Ungültigkeitserklärung eines Dienstsiegels mit Datum und Nummer des Siegels und
das Erlöschen der Öffentlichen Bestellung.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 3 Satz 3 und Absatz 4,
die ÖbVI-Nummer nach § 1 Absatz 8,
die Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen angeben,
den Hinweis nach § 7 Abs. 6 GO oder § 5 Abs. 6 KrO;
Im Falle der Aufhebung der Bestellung auf Grund von § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ÖbVIG NRW sind die Absätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Abschnitt 4…
die Empfänger der personenbezogenen Daten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.