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Für die Bereitstellung von Unterlagen aus den Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Absatz 3) ist die Darlegung eines berechtigten Interesses nur insoweit erforderlich, wie diese Unterlagen Eigentümerangaben (§ 11 Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes) oder Angaben zu weiteren Personen im Umfang der Eigentümerangaben enthalten. Die Unterlagen sollen nur in dem durch das berechtigte Interesse gerechtfertigten Umfang bereitgestellt werden, es sei denn, dies ist mit einem unvertretbar hohen Aufwand verbunden. § 14 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Für die sachgerechte Verwendung dieser Unterlagen sind die Nutzer selbst verantwortlich.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Eigentümerangaben werden jedem bereit gestellt, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Einer Darlegung des berechtigten Interesses bedarf es nicht, wenn…
Gemäß § 16 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes unterliegen Veränderungen auf einem Grundstück ebenfalls der Informations- oder Vermessungspflicht,…
Soweit die in Absatz 1 genannten Nachweise nicht vorgelegt werden können und der Berechtigte dies gegenüber dem Grundbuchamt versichert, genügen andere amtliche…
Daten aus dem Liegenschaftskataster dürfen an jede Person und jede Stelle übermittelt werden. Die Namen von natürlichen Personen, deren Geburtsdatum und deren…
Die jeweilige Katasterbehörde ist nach § 6 Absatz 4 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen berechtigt, die an das zuständige Archiv übergebenen Unterlagen (§ 25…
Grundstücksbezogene Auskünfte erfordern neben der Antragstellung nach Absatz 4 die Angabe des Verwendungszweckes, die Darlegung eines berechtigten Interesses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.