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Die Nutzung eines amtlichen Dokumentes des Liegenschaftskatasters (Standardausgabe oder Liegenschaftskatasterakte) ist wie folgt erlaubt:
Das Dokument darf unverändert weitergegeben und veröffentlicht werden,
eigene Vervielfältigungen dürfen nur angefertigt werden, wenn hierfür die Verantwortung für mögliche Abweichungen vom Original übernommen wird und
das Dokument darf für eine Weitergabe oder Veröffentlichung nur umgestaltet werden, wenn die Umgestaltung und die hierfür verantwortliche Stelle eindeutig kenntlich gemacht werden.
Bei Veröffentlichungen ist ein Quellenvermerk erforderlich, soweit die Quelle nicht unmittelbar aus dem Dokument ersichtlich ist.
Für alle sonstigen Geobasisdaten, Metadaten, Dienste und Dokumente gelten die durch den IT-Planungsrat im Datenportal für Deutschland (GovData) veröffentlichten einheitlichen Lizenzbedingungen „Datenlizenz Deutschland - Zero“. Erfolgt die Bereitstellung gemäß § 3a Absatz 5, können abweichende Regelungen festgelegt werden.
Die Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes gilt bei Einhaltung der hier aufgeführten Vorgaben als erteilt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit AbonnementDie Geobasisdaten werden von der für die Führung der Geobasisdaten zuständigen Behörde zur Nutzung amtlich bereitgestellt und verbreitet. Die Nutzung der…
den Inhalt, die Führung, die Bereitstellung sowie die Nutzung der Geobasisdaten und der hieraus abgeleiteten Produkte (insbesondere § 4, § 5 und § 11 Absatz 1…
Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich der Vorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich verfügbar bereitzustellen. Werden Geodaten über…
Geobasisdaten im Auftrag der für die Führung der Geobasisdaten zuständigen Stellen gemäß § 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes zur Nutzung amtlich…
Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung dürfen neben den für die Führung der Geobasisdaten zuständigen Behörden in deren Auftrag auch andere behördliche Stellen…
Die unentgeltliche Bereitstellung und Nutzung von Geobasisdaten erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 31 Nummer 8. Die Regelungen der Absätze 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.