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Zur Durchführung eines Enteignungs- oder Bodenordnungsverfahrens (§ 11 Absatz 2 Satz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes) kann die für das jeweilige Verfahren zuständige Stelle eine Liegenschaftsvermessung (§ 12 Nummer 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) veranlassen und die Bildung neuer Flurstücke im Liegenschaftskataster beantragen.
Die neu ermittelten Grundstücksgrenzen und deren Abmarkung sind in den jeweiligen Enteignungs- bzw. Bodenordnungsverfahren (§ 22 des Vermessungs- und Katastergesetzes) bekanntzugeben, soweit dies nicht im Rahmen von Liegenschaftsvermessungen nach Absatz 1 erfolgt. Sind von der Abmarkung betroffene Beteiligte (§ 21 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) nicht in das jeweilige Verfahren einbezogen, so hat in zeitlicher Anlehnung an das Verfahren eine separate Bekanntgabe zu erfolgen; entsprechendes gilt für das Entfernen von Grenzzeichen gemäß Absatz 3.
Kommt eine Feststellung der Grundstücksgrenzen in diesen Verfahren nicht zustande, ist die Bildung der Flurstücke und die Kennzeichnung der Flurstücksgrenzen auf Kosten der für das Verfahren zuständigen Stelle rückgängig zu machen.
Ein Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Flurstücke werden auf…
das Verfahren bei der Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen (§§ 19 und 20), bei der Abmarkung in Bodenordnungsverfahren, bei der Bildung von…
in einem öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren einschließlich eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.…
Grundstücksgrenzen werden in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Grenzfeststellung abgemarkt. Bei einer Liegenschaftsvermessung zur Feststellung von…
Für die Verschmelzung von Flurstücken im Zusammenhang mit einer anstehenden Grenz- oder Teilungsvermessung führt die Katasterbehörde die notwendigen…
Festgestellte oder wiederhergestellte Grenzpunkte sind durch die Anbringung sichtbarer und dauerhafter Grenzmarken abzumarken. Die Nachweise über die Abmarkung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.