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Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt durch Rechtsverordnung zu regeln:
den Inhalt, die Führung, die Bereitstellung sowie die Nutzung der Geobasisdaten und der hieraus abgeleiteten Produkte (insbesondere § 4, § 5 und § 11 Absatz 1 und 2);
die Zuständigkeiten und die Zusammenarbeit einschließlich der Mitwirkung der in § 2 Absatz 1 genannten Behörden;
das Verfahren der Offenlegung (§ 13 Absatz 5 und § 21 Absatz 5);
das Verfahren bei der Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen (§§ 19 und 20), bei der Abmarkung in Bodenordnungsverfahren, bei der Bildung von Flurstücken zur Vorbereitung von Enteignungs- und öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren nach § 11 Absatz 2 sowie bei der Zurückstellung der Abmarkung nach § 20 Absatz 3 und Durchsetzung der Pflichten nach § 20 Absatz 6;
die Einräumung von Nutzungsrechten an Geobasisdaten sowie Entscheidungen über die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) oder Entgelten;
im Einvernehmen mit dem Justizministerium und dem Finanzministerium das Verfahren der Benachrichtigung der Grundbuch- und Finanzämter über die Neueinrichtung und Fortführung der sie betreffenden Angaben des Liegenschaftskatasters (§ 13 Absatz 4);
im Einvernehmen mit dem für das Archivwesen zuständigen Ministerium die Form und das Verfahren der Abgabe archivwürdiger Katasterdokumente und periodischer Auswertungen aus dem Liegenschaftskataster an die staatlichen Archive. Dabei ist auch kommunalen Aufgaben und Interessen an der weiteren Nutzung archivwürdiger Katasterdokumente Rechnung zu tragen;
im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem für die Flurbereinigung zuständigen Ministerium Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (§ 26);
das Verfahren gemäß § 16 Absatz 2 und 3.
das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie die für die Eintragung in die in diesem Gesetz genannten Listen und Verzeichnisse vorzulegenden oder…
festzulegen.
die zuständigen Bewilligungsbehörden sowie das nähere Verwaltungsverfahren nach § 6;
weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu regeln und
§ 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes sowie
Für die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 5a ist die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums erforderlich. Für die Rechtsverordnungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.