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Der Verlauf neuer oder bestehender Flurstücksgrenzen wird auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt. Bereits festgestellte Flurstücksgrenzen oder einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze können auf Antrag durch Wiederherstellung in die Örtlichkeit übertragen werden.
Eine Flurstücksgrenze ist festgestellt, wenn sie unter Mitwirkung der betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten (Beteiligte) Sonderungen sind Aufteilungen von Flurstücken auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters ohne Liegenschaftsvermessung.
durch eine Liegenschaftsvermessung ermittelt,
durch eine Sonderung auf der Grundlage festgestellter Flurstücksgrenzen und des vermessungstechnischen Raumbezugs festgelegt oder
in einem öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren einschließlich eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), in der jeweils geltenden Fassung oder in einem Enteignungsverfahren aufgrund einer Liegenschaftsvermessung oder einer Sonderung nach Nummer 2 festgesetzt worden ist.
Ist eine bestehende Flurstücksgrenze nach den Daten des Liegenschaftskatasters nicht feststellbar, kann sie durch einen öffentlich-rechtlichen Grenzfeststellungsvertrag festgestellt werden. Kommt ein Grenzfeststellungsvertrag nicht zustande, ist die betreffende Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster als nicht feststellbar zu kennzeichnen.
Werden in Zivilsachen einschließlich der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Grundstücksgrenzen durch ein Urteil, einen gerichtlichen Vergleich oder einen dem Gericht mitgeteilten außergerichtlichen Vergleich festgelegt, sind diese auf Kosten der Parteien festzustellen.
Die Nachweise über die Feststellung oder Wiederherstellung der Flurstücksgrenzen sind in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.