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Die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens werden durch die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden, die für die Landesvermessung zuständige Behörde und die Bezirksregierungen wahrgenommen. Zur einheitlichen Führung des Liegenschaftskatasters werden die Katasterbehörden durch das Land gemäß einer Rechtsverordnung unterstützt.
Die im Land Nordrhein-Westfalen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt, Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens nach Maßgabe ihrer Berufsordnung wahrzunehmen.
In Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz führen die Flurbereinigungsbehörden die erforderlichen Liegenschaftsvermessungen selbst durch; Absatz 2 bleibt unberührt.
Andere als die in den Absätzen 1 und 3 genannten behördlichen Vermessungsstellen dürfen Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Nummer 1 ausführen, wenn diese Arbeiten in der Verantwortung einer Beamtin oder eines Beamten der betreffenden Behörde stehen, die oder der dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört, und eigene Aufgaben erfüllt werden. Sie sind in diesen Fällen an die Weisungen der Aufsichtsbehörden des Landes im Umfang des § 25 gebunden.
Vermessungsergebnisse, die zur Erfüllung eigener Aufgaben bei behördlichen Vermessungsstellen nach Absatz 4 oder Markscheiderinnen und Markscheidern entstanden sind, können für das Geobasisinformationssystem verwendet werden, wenn die zuständige Behörde die Vermessungsergebnisse für geeignet hält. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Ergebnisse topographischer Vermessungen und Höhenmessungen freiberuflich oder gewerblich tätiger Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, betrieblicher Vermessungsstellen und sonstiger Behörden für das Geobasisinformationssystem verwendet werden. Darüber hinaus können Gebäudeeinmessungen der in Satz 1 und 2 genannten Personen und Stellen für das Liegenschaftskataster verwendet werden, wenn die Gebäude innerhalb geschlossener Werksbereiche liegen, keine Grenzbebauung oder grenznahe Bebauung vorliegt und die Katasterbehörde die Vermessungsergebnisse für geeignet hält; die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt. Sind Gebäude durch anerkannte Markscheiderinnen und Markscheider innerhalb ihres Geschäftskreises eingemessen und in das Risswerk (§ 63 Bundesberggesetz) aufgenommen worden, so kann das Liegenschaftskataster nach diesen Unterlagen ergänzt werden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
Welche und warum — mit AbonnementDas amtliche Vermessungswesen umfasst als öffentliche Aufgabe die Erhebung, Führung und Bereitstellung der Daten der Landesvermessung und des…
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.