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Oberste Vermessungs- und Katasterbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz. Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde führt die Aufsicht über das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung. Sie erlässt Verwaltungsvorschriften über das Zusammenwirken des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und anderen Landesbehörden.
Soweit in diesem Gesetz oder in Rechtsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, obliegen die Landesvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann sich das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung Dritter bedienen.
Vermessungsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Die Vermessungsstellen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 unterstehen bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz der Fachaufsicht der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde.
das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung,
die im Saarland Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure und
die Vermessungsdienststellen sonstiger Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden.
Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde kann Personen, die in einem anderen Land als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen oder bestellt sind (auswärtige Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure), die Erledigung einzelner Aufträge gestatten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Gegen Entscheidungen der Vermessungsstellen nach Absatz 3 Satz 1 und der Personen nach Absatz 4 findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in der jeweils geltenden Fassung nicht statt.