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Neben den mit den §§ 8 bis 10 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) geändert worden ist, zugewiesenen Aufgaben wirkt die für die Landesvermessung zuständige Behörde in nationalen und internationalen Normungs- und Fachgremien mit, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Die für die Landesvermessung zuständige Behörde unterstützt zur einheitlichen Führung des Liegenschaftskatasters auch die Erstellung, Pflege und Weiterentwicklung von Programmsystemen für automatisierte Verfahren. Weiterhin unterstützt sie die Vermessungsstellen bei der Prüfung und Kalibrierung ihrer Vermessungsinstrumente, die im amtlichen Vermessungswesen (§ 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) eingesetzt werden. Soweit erforderlich hält sie hierzu geeignete Prüf- und Kalibrierungseinrichtungen sowie geeignete Auswerteprogramme vor.
Die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens werden durch die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden, die für die Landesvermessung zuständige…
Soweit in diesem Gesetz oder in Rechtsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, obliegen die Landesvermessung und die Führung des…
Das amtliche Vermessungswesen umfasst als öffentliche Aufgabe die Erhebung, Führung und Bereitstellung der Daten der Landesvermessung und des…
Die für die Landesvermessung zuständige Behörde soll die Planung und Durchführung von Vorhaben der fluggestützten Fernerkundung, die für die Erhebung der…
bei der Erhebung, Führung und Bereitstellung der Daten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durch das amtliche Vermessungswesen nach dem…
Zum Zweck der einheitlichen Führung des Liegenschaftskatasters unterstützen die Aufsichtsbehörden die Katasterbehörden bei ihren Vorhaben zur Neueinrichtung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.