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Dienstwohnungen sind Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die Beamtinnen und Beamten des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände als Inhaberinnen oder Inhabern bestimmter Dienstposten widerruflich unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluss eines Mietvertrages aus dienstlichen Gründen nach Maßgabe dieser Verordnung zugewiesen werden.
Dienstwohnungen dürfen nicht unentgeltlich überlassen werden.
Ein Anspruch auf eine Dienstwohnung oder auf deren dauerhafte Überlassung besteht nicht.
Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieser Verordnung führt die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte nachgeordnete Behörde (aufsichtführende Behörde).
Die aufsichtführende Behörde bestimmt die Dienststelle, der die Hausverwaltung der Dienstwohnung obliegt (hausverwaltende Dienststelle).
Veränderungen in Umfang, Anordnung, Ausstattung oder Einrichtung der Dienstwohnung nebst Zubehör dürfen nur nach Genehmigung der aufsichtführenden Behörde…
Entscheidungen, die nach dieser Verordnung der obersten Dienstbehörde oder der aufsichtführenden Behörde vorbehalten sind, treffen für die…
Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, die Dienstwohnung nebst Zubehör schonend und pfleglich zu behandeln und sie nur zu…
Die Dienstwohnungsvergütung ist der Betrag, der der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber während der Dauer des Dienstwohnungsverhältnisses für…
Die Dienstwohnungsvergütung darf den Betrag nicht übersteigen, der sich aus Absatz 3 ergibt (höchste Dienstwohnungsvergütung).
Zuständig für die Ermittlung des örtlichen Mietwertes sind für Dienstwohnungen des Landes die Oberfinanzdirektionen und für Dienstwohnungen der Gemeinden und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.