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Neben der Dienstwohnungsvergütung sind von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber die auf die Dienstwohnung entfallenden Kosten für Strom, Gas, Heizung einschließlich Warmwasser, Wasserversorgung, Entwässerung sowie die Grundgebühren und sonstige Entgelte für Breitbandanschlüsse nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sowie § 10 zu entrichten.
Sind zulässige oder vorgeschriebene Messeinrichtungen vorhanden, sind die Betriebskosten nach dem gemessenen Verbrauch aufzuteilen. Beim Vorhandensein von Wärmezählern oder Heizkostenverteilern sind die Heizkosten zu 30 Prozent nach dem Verhältnis der Wohnflächen und zu 70 Prozent nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer umzulegen. Die Kosten der Entwässerung sind in gleicher Weise wie die Kosten der Wasserversorgung zu verteilen.
Sind Zähler zur separaten Erfassung des Wasserverbrauchs der Dienstwohnung nicht vorhanden, so ist der auf die Dienstwohnung entfallende Verbrauch zur Berechnung der Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung pauschal mit 3 cbm pro Monat für jede zum Haushalt gehörende Person anzusetzen.
Ist die zentrale Warmwasserversorgungsanlage mit dem Betrieb einer zentralen Heizungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Aufteilung ist nach § 9 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen; Absatz 2 gilt entsprechend.
Trägt der Dienstherr die laufenden monatlichen Grundgebühren und sonstigen Entgelte für Breitbandanschlüsse, sind die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber an diesen Kosten angemessen zu beteiligen. Die Kosten sind zu gleichen Teilen umzulegen, wenn mehrere Wohnungen über eine Verteilanlage angeschlossen sind.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten…
Die Dienstwohnungsvergütung, die Betriebskosten und die sonstigen Entgelte sind in monatlichen Teilbeträgen von den Dienstbezügen einzubehalten.
Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms und der…
Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme ist nach § 7 Absatz 1, der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach § 8 Absatz 1 zu verteilen,…
des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage,hierzu gehören die Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms und der…
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.