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1Der Aufsichtsrat hat insgesamt 14 Mitglieder. 2Stimmberechtigte Mitglieder sind die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung sowie elf weitere Mitglieder, die mit einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl von der Verbandsversammlung gewählt werden. 3Je ein beratendes Mitglied wird von den beiden saarländischen kommunalen Spitzenverbänden entsandt. 4Dem Aufsichtsrat dürfen nicht mehr als drei nicht kommunale Mitglieder mit Stimmrecht angehören. 5Der Aufsichtsrat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats. 6Das Nähere einschließlich der Vertretung der Aufsichtsratsmitglieder regelt die Verbandssatzung.
1Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. 2Er beschließt über die Angelegenheiten, die ihm durch die Verbands Satzung zur Entscheidung übertragen sind, mit Ausnahme der in § 22 Absatz 2 und 3 näher bezeichneten Angelegenheiten sowie der Angelegenheiten, die von der Geschäftsführung zu erledigen sind. 3Für Beschlüsse über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann die Verbandssatzung eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Aufsichtsrats festlegen. 4Der Aufsichtsrat berichtet der Verbandsversammlung mindestens einmal jährlich über die wesentlichen Beschlüsse, die getroffenen Maßnahmen und den wesentlichen Inhalt der Berichte der Geschäftsführung. 5Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder der Verbandsversammlung kann vom Aufsichtsrat ein Bericht zu einer von ihm zu entscheidenden Angelegenheit gefordert werden. 6Die Verbandsversammlung kann dem Aufsichtsrat Weisungen erteilen. 7Das Nähere regelt die Verbandssatzung.
1Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. 2Durch die Verbandssatzung oder den Aufsichtsrat kann jedoch bestimmt werden, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen. 3Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann die Geschäftsführung verlangen, dass die Verbandsversammlung über die Zustimmung beschließt. 4Der Beschluss, durch den die Verbandsversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Der Aufsichtsrat vertritt den eGo-Saar gerichtlich und außergerichtlich gegenüber der Geschäftsführung.