Gesetze
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1Die Geschäftsführung leitet den eGo-Saar und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung. 2Sie vertritt den eGo-Saar gerichtlich und außergerichtlich. 3Vertretungsberechtigt sind die beiden Mitglieder der Geschäftsführung gemeinsam. 4Für den Fall der Verhinderung der Geschäftsführung oder einzelner Mitglieder der Geschäftsführung ist in der Verbandssatzung eine Vertretungsregelung zu treffen. 5Eine Vertretung nur durch eine Person oder durch Mitglieder des Aufsichtsrats ist ausgeschlossen.
1Die Geschäftsführung besteht aus zwei hauptberuflichen Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern. 2Sie müssen die für die Leitung des eGo-Saar erforderliche persönliche und fachliche Eignung besitzen. 3Die Stellen sind öffentlich auszuschreiben. 4Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses wird durch die Verbandssatzung festgelegt; sie beträgt längstens sechs Jahre. 5Eine Wiederwahl ist zulässig; sie darf frühestens sechs Monate vor Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen. 6Die Verbandsversammlung kann die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer abberufen. 7Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. 8Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung der Verbandsversammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. 9Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. 10Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder. 11Die Nachfolgerin oder der Nachfolger ist nach erfolgter Ausschreibung der Stelle unverzüglich zu wählen.
Die Einstellung erfolgt auf der Grundlage eines Geschäftsführervertrages, der vom Aufsichtsrat mit der jeweiligen Geschäftsführerin oder dem jeweiligen Geschäftsführer abgeschlossen wird.
1Die Geschäftsführung bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Aufsichtsrats vor und führt sie aus. 2Sie nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Aufsichtsrats teil. 3Sie ist zu Auskünften und Berichten verpflichtet. 4Das Nähere regelt die Verbandssatzung.
1Die Geschäftsführung ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des eGo-Saar. 2Sie nimmt für die Tarifbeschäftigten die Funktion des Arbeitgebers wahr.