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Der Aufsichtsrat besteht aus insgesamt 17 Mitgliedern. Davon sind 15 stimmberechtigt und zwei nicht stimmberechtigt, wobei Letztere aus den Reihen des EVS-Beirates entsandt werden. Die stimmberechtigten Mitglieder setzen sich zusammen aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und weiteren 14 Mitgliedern, die von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen gewählt werden, dieser jedoch nicht angehören müssen. Die Stimmen der nicht-kommunalen Vertreter dürfen die Zahl fünf nicht überschreiten. Das Nähere regelt die Verbandssatzung.[5]
Der Aufsichtsrat führt die Aufsicht über die Geschäftsführung und beschließt über alle Angelegenheiten des EVS, soweit diese nicht der Verbandsversammlung oder der Geschäftsführung vorbehalten sind. Der Aufsichtsrat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates. Bei der Besetzung der Aufsichtsgremien von EVS-Tochter- und -Beteiligungsunternehmen sind die Mitglieder, soweit diese vom EVS zu entsenden oder vorzuschlagen sind, mindestens zur Hälfte aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsrates des EVS von der Verbandsversammlung zu bestimmen. Das Nähere regelt die Verbandssatzung.
Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Verbandssatzung oder der Aufsichtsrat kann jedoch bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann die Geschäftsführung verlangen, dass die Verbandsversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluss, durch den die Verbandsversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Verbandssatzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.
Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse aus seiner Mitte bestellen.
Den Mitgliedern der Geschäftsführung gegenüber vertritt der Aufsichtsrat den EVS gerichtlich und außergerichtlich.
Der Aufsichtsrat schließt mit demjenigen Mitglied der Geschäftsführung, dessen Beschäftigung im Angestelltenverhältnis erfolgen soll, im Rahmen der Vorgaben der Verbandssatzung einen Anstellungsvertrag. Die Vergütung entspricht der Höhe einer Besoldung nach Besoldungsgruppe B 5 in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes.