Gesetze
Gesetz wird geladen …
(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 13 - 14)
1 Der Mindestgleisabstand ist durch Addition der halben Breitenmaße der Grenzlinien zu berechnen. 2.1 Der Mindestgleisabstand darf auch wie folgt ermittelt werden: RadiusMindestgleisabstand bei einer Geschwindigkeit von km/h160140120100807060504030mm21003,503,503,503,503,503,503,503,503,503,5016003,543,50▼13003,583,533,5011003,613,563,519503,593,53▼8503,613,553,507003,593,53▼6003,623,553,505003,593,52▼4503,613,543,50▼4003,553,523,50▼3003,613,563,523,50▼2503,603,553,513,50▼2253,633,583,563,502003,713,663,623,621803,803,743,693,68 Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden. 2.2 Hat das äußere Gleis eine größere Überhöhung (ua) als das innere Gleis (ui), so ist der Mindestgleisabstand zu vergrößern um 3,53 1,50 · ( ua - ui ) [mm] 3 Bei Radien unter 250 m müssen die Gleisabstände von 4,00 m und 3,80 m (§ 10 Abs. 2) sowie von 4,00 m und 4,50 m (§ 10 Abs. 3) wie folgt vergrößert werden: Radius mVergrößerung mm2500225552001201801801702151503051207001001100 Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
Der Abstand der Gleise, zwischen denen regelmäßig gearbeitet wird und zwischen denen sich Laufwege befinden, muss bei bestehenden Anlagen mindestens betragen:…
In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 1 um die Maße zu vergrößern, die sich nach § 9 Abs. 5 und Anlage 2 Nr. 1 ergeben.
Der Abstand gerader Gleise, zwischen denen regelmäßig gearbeitet wird und zwischen denen sich Laufwege befinden, muß mindestens betragen: bei Regelspur | 4,00 m…
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1972, 282 | | | | | --- | --- | --- | | 1. Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände bei Gleisen ohne…
(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 22 - 23) | | | --- | | Maße in Millimetern | | | | | | --- | --- | --- | | | Unterer Teil der Bezugslinie siehe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Gültig vom 31.08.2026 bis 23.10.2026. Die Grenzen beruhen teils auf dem Tag des Abgleichs mit Gesetze im Internet, nicht auf dem Inkrafttreten.
Zur geltenden Fassung