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Eisenbahnbetriebsbedienstete sind: und deren Vertreter.
Eisenbahnbetriebsleiter (§ 2),
Aufsichtspersonal,
Triebfahrzeugführer, Heizer, Beimänner, Führer von Arbeitsgeräten, soweit die Geräte mit eigener Kraft auf den Gleisen bewegt werden,
Betriebspersonal, z.B. Fahrleiter, Fahrbegleiter, Rangierer, Stellwerks-, Weichen- und Schrankenwärter,
auf besondere Anweisung des Anschlussinhabers auch sonstiges Personal
Die Eisenbahnbetriebsbediensteten müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Sie müssen zuverlässig sein und die Kenntnisse sowie die körperlichen und geistigen Fähigkeiten besitzen, die ihr Dienst erfordert; der Eisenbahnbetriebsleiter muss außerdem Erfahrung im Eisenbahnbetrieb haben. Die Eisenbahnbetriebsbediensteten müssen über ein ausreichendes Hör- und Sehvermögen nach den Richtlinien der Anlage 20 verfügen. Das Hör- und Sehvermögen ist alle fünf Jahre nachzuprüfen.
Der Anschlussinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Eisenbahnbetriebsbediensteten für ihren Dienst ausgebildet und hinreichend unterwiesen werden; Triebfahrzeugführer haben ihre Fähigkeiten und Kenntnisse außerdem bei einer Probefahrt unter Aufsicht eines Sachverständigen nachzuweisen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
Die Eisenbahnbetriebsbediensteten sind im erforderlichen Umfang laufend zu unterweisen. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen.
Eisenbahnbetriebsbedienstete sind aus einem Dienst, für den sie sich als ungeeignet oder unzuverlässig erwiesen haben, zu entfernen.
Der Anschlussinhaber hat dafür zu sorgen, dass seine Eisenbahnbetriebsbediensteten, die auch auf einer anschließenden Bahn Dienst leisten, den von dieser Bahn gestellten Bedingungen genügen.
Der Anschlussinhaber hat dafür zu sorgen, dass über jeden Eisenbahnbetriebsbediensteten Personalunterlagen geführt werden, die u.a. Nachweise über die Voraussetzungen nach den Absätzen 2, 3 und 6 enthalten müssen.