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Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Im schriftlichen Prüfungsteil sind die Prüfungsleistungen in den beiden Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.
Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden das Fachgespräch und die Präsentation im Verhältnis 2:1 gewichtet.
die Präsentation nach § 11 Absatz 4 und
das Fachgespräch nach § 11 Absatz 5.
die zusammengefasste Bewertung des mündlichen Prüfungsteils.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
In der schriftlichen Prüfung sind die zwei Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen…
In der mündlichen Prüfung nach § 13 Absatz 2 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird…
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.