§ 6 Abs. 1 DuPMedAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print
Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
§ 6 BuTMedAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton
Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 6 Abs. 2 OrgBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitrahmen legt der zuständige Prüfungsausschuss fest.
§ 7 Abs. 1 GoSiAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin
Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
§ 6 Abs. 1 StFachAngAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten
Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.