§ 7 Abs. 2 GiMedAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien
Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 6 BuTMedAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton
Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 6 Abs. 2 OrgBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitrahmen legt der zuständige Prüfungsausschuss fest.
§ 6 Abs. 1 StFachAngAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten
Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
§ 7 Abs. 1 EdlStFAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin
Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.