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Das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen bestimmt die Schule und die Klassen, vor denen der Prüfungsunterricht zu halten ist, sowie das Thema des Prüfungsunterrichts.
Zur Vorbereitung auf den Prüfungsunterricht erhält der Prüfling für einen Zeitraum von höchstens zwei Wochen Gelegenheit zur Hospitation. Ein Ausbildungs-, Praktikums- oder Beschäftigungsverhältnis wird hierdurch nicht begründet; ein Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung besteht nicht.
Für jede Unterrichtsstunde nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist von dem Prüfling ein schriftlicher Entwurf in deutscher Sprache anzufertigen, der die didaktischen Absichten und den Plan für den Verlauf des Unterrichts erkennen lässt. Das Thema der Unterrichtsstunde soll dem Prüfling eine Woche vor dem Termin der Abgabe des Unterrichtsentwurfes schriftlich mitgeteilt werden. Der Unterrichtsentwurf ist dem Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen mindestens zwei Tage vor dem Tag der jeweiligen Unterrichtsstunde in fünffacher Ausfertigung vorzulegen.
Nach Beendigung des Prüfungsunterrichts erfolgt unmittelbar seine Bewertung mit einer Note nach § 10 Absatz 1 Satz 3.