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Während des Anpassungslehrganges hält die teilnehmende Person in jedem Schulhalbjahr mindestens zwei benotete Unterrichtsstunden je Fach an der Schule, der sie zur Ausübung der Berufstätigkeit als Lehrkraft zugewiesen ist. Die Unterrichtsstunden sollen in Klassen verschiedener Jahrgangsstufen gehalten werden. Die Bewertung jeder Unterrichtsstunde erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person sowie eine Fachleiterin oder einen Fachleiter des Studienseminars nach folgenden Notenstufen: sehr gut = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Kann bezüglich der Note kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars oder die von ihr oder ihm beauftragte Person.
Die Leistungen der teilnehmenden Person werden am Ende des Anpassungslehrganges von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars und der Leiterin oder dem Leiter der Schule, der die teilnehmende Person zugewiesen wurde, in einer gemeinsamen schriftlichen oder elektronischen Gesamtbewertung zusammengefasst. In ihr ist zum Ausdruck zu bringen, in welchem Maße sich die teilnehmende Person den Anforderungen in ihrem beruflichen Umfeld gewachsen gezeigt hat. Die Leistungen in den benoteten Unterrichtsstunden sind zu berücksichtigen. Die Gesamtbewertung schließt mit einer Note nach Absatz 1 Satz 3 ab.
Der Anpassungslehrgang ist erfolgreich durchlaufen, wenn die Note der Gesamtbewertung gemäß Absatz 2 Satz 4 mindestens „ausreichend“ lautet. Ist dies nicht der Fall, so kann der Anpassungslehrgang auf Antrag zum Zwecke der erneuten Gesamtbewertung einmal um bis zu sechs Monate verlängert werden, sofern die Höchstdauer von drei Jahren nicht überschritten wird.
Über einen erfolgreich durchlaufenen Anpassungslehrgang wird eine Bescheinigung gemäß Anlage 1 ausgestellt. Ist der Anpassungslehrgang nicht erfolgreich durchlaufen, so erhält die teilnehmende Person hierüber einen schriftlichen Bescheid. Unterabschnitt 2 Eignungsprüfung